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AGB für Hardware-Wartung vor Ort Stand: 01.09.2010 § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Übern...

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AGB für Hardware-Wartung vor Ort Stand: 01.09.2010

§ 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme der Vor-Ort Wartung (Instandhaltung und Instandsetzung) der im Systemschein zu diesem Vertrag aufgeführten EDV-Geräte und -Anlagen, bzw. Bauteilen daraus (nachfolgend: “Vertragsgeräte”) durch den Auftragnehmer. (2) Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen dieses Vertrages die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Zahlung der in § 11 Nr. 1 und in dem Angebot festgelegten Vergütung abgegolten sind: (2.1) Instandsetzung (einschl. Ferndiagnose und -wartung); (2.2) Instandhaltung; (2.3) Hotline-Unterstützung; (2.4) Remote-Service Einzelheiten der Leistungserbringung enthalten die nachfolgenden Regelungen: (3) Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Auftraggeber nicht gewarteter Geräte oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, funktionswidrigen Gebrauch, Aufstellung an nicht geeigneten Orten, Aussetzen von schädlichen Umwelteinwirkungen, wie Bauschmutz, Feuchtigkeit etc.) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet. Der Auftragnehmer behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Auftraggeber aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnungen zu stellen. (4) Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist darüber hinaus die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Vertragsgeräte eingebaute Software und Hardware (e. g. embedded chips) aufgrund ihrer technischen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Datensätze richtig zu verarbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu verändern und zu berechnen. (5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien gelten neben diesen AGB für Hardware Wartung vor Ort nicht; dies gilt auch dann, wenn den Bestimmungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. § 2 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungserbringung Falls ggf. separat geschlossene Vereinbarungen zwischen den Parteien nichts anderes vorsehen, gilt für die Leistungserbringung allgemein folgendes:

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(1) Leistungsvoraussetzungen (1.1) Der Auftragnehmer ist nur zur Wartung solcher Geräte verpflichtet, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und an einem geeigneten Ort aufgestellt sind. Als technisch einwandfrei gilt das Gerät, wenn es von Anbeginn seiner Inbetriebnahme ohne Unterbrechung vom Auftragnehmer gewartet und nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert oder an einen anderen Aufstellort verbracht worden ist. (1.2) Als technisch einwandfrei gilt ebenfalls ein Gerät, wenn der Auftragnehmer in einem nach Vereinbarung zu erstellenden, kostenpflichtigen Geräteübernahmeprotokoll insoweit keine Mängel festgestellt hat. Im Geräteübernahmeprotokoll festgestellte Gerätemängel beseitigt der Auftragnehmer im Rahmen der geschuldeten Instandsetzung, wenn nicht die Mängelbeseitigung im Einzelfall über übliche Instandsetzungsmaßnahmen hinausgeht; hierauf weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im Geräteübernahmeprotokoll hin. Im Falle eines solchen Hinweises ist der Auftragnehmer berechtigt, die Instandsetzung eines solchen Gerätes separat gem. § 11 Nr. 3 in Rechnung zu stellen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Auftragnehmer die eigene Leistung nach eigener Wahl davon abhängig machen, dass der Auftraggeber entweder den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellt oder der Auftraggeber den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen AuftragnehmerPreisliste erstattet. (2) Leistungszeitraum (2.1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen während der im Systemschein genannten Zeiträume. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgestimmt. Die Reaktionszeit bestimmt sich nach der Vereinbarung im Systemschein. (2.2) Außerhalb der im Systemschein genannten Geschäftszeiten erbringt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung. (3) Ort der Leistung und Umsetzung (3.1) Der Ort der Leistung für die Wartung von Auftraggebergeräten ist die im Systemschein genannte Betriebsstätte des Auftraggebers und der dort angegebene Installationsort. Im Bedarfsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Wartungsarbeiten in einer seiner Werkstätten durchzuführen; in diesem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Ersatzgerät ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung stellen. (3.2) Die Umsetzung von Geräten an einen anderen als dem im Systemschein genannten Ort der Leistung ist dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Seite 2 von 12

(3.3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer schriftlich von einer veranlassten Umsetzung von Geräten an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ort der Leistung, etwa im Rahmen einer Geschäftssitzverlegung, zu informieren. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die Wartung fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist, also z. B. der neue Aufstellort innerhalb eines Gebietes liegt, in dem der Auftragnehmer bereits gleichartige Geräte betreut. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Zustimmung zur Umsetzung der Geräte an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ort der Leistung von der Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung abhängig zu machen. (3.4) Führt die Umsetzung zu einem für den Auftragnehmer unzumutbaren, zusätzlichen Aufwand, wird der Auftragnehmer seine Zustimmung hierzu rechtzeitig vorher schriftlich verweigern. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Wartung der von der Umsetzung betroffenen Vertragsgeräte endet in diesem Fall mit dem Tag der Umsetzung; der Auftraggeber bleibt bis zum Vertragsende zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. (4) Erweiterungen des Leistungsumfangs (4.1) Im Falle einer aufgrund technischer oder gesetzlicher Neuerungen erforderlichen Veränderung, Ergänzung, Erweiterung oder Neubeschaffung der gesamten oder wesentlichen Teile der EDV-Anlage (im Folgenden: „EDVAnlagenaktualisierung“) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig schriftlich hinweisen. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für eine EDV-Anlagenaktualisierung entstehenden Kosten im Hinblick auf die Veränderung des Wartungsumfangs in einem neuen Angebot darlegen. (5) Änderungen und Ergänzungen von Geräten (5.1) Der Auftraggeber ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von Geräten nicht berechtigt; geplante Veränderungen der Geräte sind dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich vorher anzukündigen. (5.2) Nachteile und Risiken, die sich aus Änderungen oder Erweiterungen ergeben, die nicht vom Auftragnehmer oder in Abstimmung mit ihm vorgenommen wurden, insbesondere Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, trägt der Auftraggeber. (5.3) Der Auftragnehmer ist zur vorzeitigen fristlosen Einstellung der Wartung hinsichtlich geänderter oder erweiterter Geräte berechtigt, wenn die Leistung durch Änderungen oder Erweiterungen nicht unerheblich erschwert wird und der Auftraggeber den ursprünglichen Zustand der Geräte trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht innerhalb angemessener Frist wiederherstellt. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Vergütung weiterhin verpflichtet und ist nicht zu einer außerordentlichen (Teil-) Vertragskündigung berechtigt.

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(6) Gerätedokumentation (6.1) Der Auftragnehmer hat die derzeit dem Auftraggeber vorliegenden Geräteherstellerdokumentationen für die Vertragsgeräte erhalten. Ergeben sich nach Vorliegen fehlender Gerätedokumentationen Anforderungen an die Instandsetzung und/oder -haltung, die das übliche Maß übersteigen, wird der Auftragnehmer dies unter Bezeichnung des davon betroffenen Vertragsgerätes und einer detaillierten Beschreibung des Mehraufwandes dem Auftraggeber anzeigen. Die in dieser Anzeige aufgeführten Vertragsgeräte sind zunächst von der Instandsetzung ausgeschlossen, ohne dass dies den Auftraggeber von der Zahlung der vereinbarten Wartungspauschale entbindet. Die Parteien werden insoweit versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, um den Vertrag an die geänderten Umstände hinsichtlich des betroffenen Vertragsgerätes anzupassen. Können sie sich hierüber nicht einigen, bleibt das betroffene Vertragsgerät von der Instandhaltung ausgeschlossen; der Vertrag gilt in diesem Fall unverändert bis zum Ablauf der Vertragsdauer fort. § 3 Instandsetzung (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftretende Fehler, den Ablauf von Systemausfällen, Geräteausfälle und/oder sonstige Probleme (kurz: “Störungen”) so genau wie möglich zu beschreiben. (2) Der Auftragnehmer beseitigt gemeldete Störungen innerhalb angemessener Frist; nach Eingang der Fehlermeldung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, wann und innerhalb welchen Zeitrahmens er den gemeldeten Fehler beseitigen wird. (3) Unterbleibt eine für den Auftragnehmer nachvollziehbare Beschreibung, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen. (4) Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. (5) Die Instandsetzung umfasst nicht die Wiederherstellung solcher Maschinen, Einrichtungen und Teile derselben, deren Abnutzungsgrad ein Funktionieren der Maschinen nicht mehr erwarten lässt. (6) Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten, sowie der Stellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung entfällt, wenn sich der Fehler oder die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der die jährliche Gegenleistung aus dem zugrunde liegenden Vertrag um das 3-fache übersteigen würde. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. (7) Auf Wunsch des Auftragnehmers bietet der Auftraggeber den Anschluss des Auftraggebers an die Ferndiagnose und -wartungseinrichtungen des Auftragnehmers Seite 4 von 12

an; die für die Installation der hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen entstehenden Kosten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage mit und führt den Anschluss auf Basis separater Beauftragung und Berechnung durch. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt auf Basis der Vorschriften dieses Paragraphen und wird von der Wartungsvergütung umfasst. § 4 Instandhaltung (1) Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Vertragsgeräte durch Gerätepflege oder vorbeugende Inspektion nach Herstellerspezifikationen notwendig sind. (2) Die Instandhaltung umfasst nicht die Lieferung bzw. den Austausch von Zusatzeinrichtungen, die Lieferung von Zubehör, Verschleißteilen und Kabeln, das äußere Reinigen der Maschinen und Einrichtungen, deren Umstellung oder örtliche Umsetzung und die deswegen erforderliche Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft und die Änderung von Maschinenfunktionen sowie die Wiederherstellung von Daten auf Datenträgern, die durch den Austausch von Maschinenteilen notwendig werden. § 5 Hotline (1) Im Rahmen der Rufbereitschaft, soweit diese im Systemschein vereinbart wird, leistet der Auftragnehmer die Entgegennahme und Bearbeitung von fernmündlichen oder -schriftlichen Fehlermeldungen des Auftraggebers betreffend der Vertragsgeräte zur Behebung und/oder Umgehung von Störungen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den aufgetretenen Fehler so präzise wie möglich zu beschreiben; andernfalls kann der Auftragnehmer die Bearbeitung der Fehlermeldung verweigern. (3) Der Auftragnehmer garantiert innerhalb der im Systemschein festgelegten Zeit einen Rückruf zur Aufnahme des Fehlers, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar ist. (4) Wird die Hotline von Mitarbeitern des Auftraggebers angerufen, die nicht im Systemschein benannt sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den durch die eventuell fehlende Qualifikation des Mitarbeiters entstandenen Mehraufwand zu berechnen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Leistungen und Auskünfte der Hotline, die sich auf andere als die Vertragsgeräte beziehen, zu den jeweils gültigen Konditionen zu berechnen. § 6 Remote-Service (1) Mit Tele-/Remote-Service, soweit dieser im Systemschein vereinbart wird, wird die Durchführung aller Arbeiten per Software-Einwahl in das Kundensystem (z.B. via ISDN oder Internet) bezeichnet. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen dieses Servicetyps wird nur soweit geschuldet, als die Leistungen von ihrer Natur her für die getroffene Fernwartungsvorbereitungen geeignet sind. Seite 5 von 12

(2) Der Service ist automatisch auf alle Arbeiten beschränkt, die administrativ über einen Tele-/Remote-Zugang möglich sind. Sofern die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, ist die Einrichtung eines Fernwartungszuganges Gegenstand eines separaten, kostenpflichtigen Auftrages an den Auftragnehmer. Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für Fernwartungszwecke durch den Auftraggeber oder die Erteilung eines entsprechenden Auftrages sind keine Tele/Remote-Leistungen beauftragbar. (3) Bei zusätzlicher Vereinbarung dieses Servicetyps hat der Auftragnehmer die jeweils schnellste und günstigste Methode der Fehlerbeseitigung zu wählen. § 7 Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung von geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Leistungen: (1.1) Der Auftraggeber wird während der gesamten Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen im Systemschein benennen, der alleine zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung, zur Fehlermeldung und zur Kommunikation mit dem Auftragnehmer berechtigt ist und alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt. Der Auftraggeber kann die Person des Verantwortlichen jederzeit ändern, muss den Auftragnehmer hiervon aber unverzüglich schriftlich unterrichten. (1.2) Der Auftraggeber ist für die mindestens arbeitstägliche Sicherung des gesamten Datenbestandes verantwortlich. Im Falle von durchzuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen wird der Auftraggeber darüber hinaus den gesamten Datenbestand vor Beginn der Arbeiten komplett sichern. (1.3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Fehlern unverzüglich informieren, die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung von durch den Auftragnehmer bereitgestellter Formulare – einschließlich dazugehöriger Daten und Speicherinhalte melden. (1.4) Der Auftraggeber wird Änderungen der Betriebsbedingungen (z.B. Updates von Hard- und Software) sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände, dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitteilen. (1.5) Der Auftraggeber wird den vom Auftragnehmer Beauftragten den Zugang zum Einsatzort ermöglichen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und/oder etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit zur Erbringung der Leistung erforderlich. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass mit der Leistungserbringung unverzüglich nach Ankunft des Auftragnehmers begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Seite 6 von 12

(1.6) Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer erhaltenen Anweisungen hinsichtlich der Systembedienung bzw. Vorschläge zur Fehlersuche und behebung ausführen. (1.7) Der Auftraggeber stellt erforderliche Arbeits- und Aufenthaltsräume (einschl. sanitärer Einrichtungen), Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser etc. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereit. (1.8) Der Auftraggeber trägt Kommunikationskosten sowie Kosten für Fernsprechverbindungen und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos zur Verfügung. (1.9) Der Auftraggeber wird im Bedarfsfall eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung stellen. (2) Gelten für den Betrieb des Auftraggebers oder den Aufstellort der Geräte einschließlich der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen, wie z.B. die Durchführung der Arbeiten unter Hilfestellung eines zweiten Mannes, so wird der Auftraggeber rechtzeitig und ohne Mehraufwand für den Auftragnehmer die notwendigen Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. (3) Kann eine Instandsetzungsmaßnahme aus im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, insbesondere weil (3.1) die o. g. Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder (3.2) der durch den Auftraggeber gemeldete Fehler bei der Vor-Ort-Inspektion tatsächlich nicht aufgetreten ist oder (3.3) der Auftraggeber einen vereinbarten Termin versäumt hat, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen und zu belegenden Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Rechnung stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, in diesem Fall weitere Ansprüche wegen verspäteter Leistung des Auftragnehmers geltend zu machen; insbesondere die in § 3 Nr. 2 des Vertrages vereinbarten Fristen gelten nicht. § 8 Abnahme (1) Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer jede einzelne auf Basis dieses Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung des vom Auftragnehmer vorgelegten Arbeitsnachweises. Er wird die erbrachte Leistung hiernach unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich rügen.

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(2) Hat der Auftraggeber die Abnahme der jeweiligen Leistung binnen einer Frist von einer Woche nach Erbringung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Bedeutung eines solchen Stillschweigens gesondert oder im Arbeitsnachweis hin.

§ 9 Gewährleistung (1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszwecke aufheben oder erheblich mindern. Unwesentliche Mängel wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer anzeigen; diese werden vom Auftragnehmer im Rahmen der nächsten Instandsetzungsmaßnahme beseitigt. (2) Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als fehlerhaft; in diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Vertragsgeräte vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung fehlerhaft, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet; diese kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Wartungspauschale zu mindern. Zur Kündigung des Vertrages insgesamt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die fehlerhafte Leistung oder die erfolglose Fehlerbeseitigung die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte vollständig oder wesentlich einschränkt. (4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ausnahmen hiervon sind die Gefährdung der Betriebssicherheit oder die Abwehr erheblicher Schäden. Für diese Fälle ist die Selbstvornahme nicht ausgeschlossen. (5) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte an den Vertragsgeräten Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass auftauchende Fehler oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und beseitigung nicht erschwert haben. (6) Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen nicht unverzüglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare, d.h. offensichtliche Fehler, nicht unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich meldet und beschreibt. (7) Weitergehende oder hierneben bestehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aufgrund der den Vertragsgeräte zugrunde liegenden Seite 8 von 12

Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben durch nachfolgende Regelung unberührt. (8) Für Verträge, auf die die Vorschriften des Verbrauchgüterkaufs (§§ 474,475 und 651 BGB) anzuwenden sind, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach zwei Jahren. Bei allen anderen Verträgen, speziell für Verträge zwischen Unternehmern, verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 10 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt für Schäden, die der Auftragnehmer oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder ein von ihm eingesetzter Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. (2) Der Auftragnehmer steht nach bestem Wissen und Gewissen für die Vertragserfüllung ein. Für Schäden des Auftraggebers wegen verspäteter oder ungenügender Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet im Übrigen nur in Höhe des typisch voraussehbaren Schadens. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. (3) Für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, sei es, dass diese bei dem Auftraggeber oder bei Dritten entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. (4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter durch ein Fehlverhalten oder durch die nicht unverzügliche Anzeige eines Mangels oder einer Fehlleistung verursacht hat. (5) Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden sowie Folgeschäden ist ausgeschlossen. (6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste. (7) Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt. (8) Für Schäden, die innerhalb eines Zeitraumes entstehen, in dem der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 11 Nr. 8 des Vertrages ausübt, haftet der Auftragnehmer nicht. § 11 Vergütung (1) Die Höhe und die Fälligkeit der Wartungsgebühr sind im Angebot festgelegt. Die Wartungsgebühr gilt unabhängig davon, ob und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Alle nach vorstehender Vereinbarung auf Aufwandsbasis abzurechnenden Leistungen werden nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers für Stunden-, Tages- und Spesensätzen abgerechnet. Etwas anderes gilt nur, wenn die Seite 9 von 12

Parteien durch separate Vereinbarung ausdrücklich andere Stunden-, Tages- und Spesensätze vereinbaren. (3) Gegenstand separater Vergütung auf Basis der Beschaffungskosten sind die Lieferung und der Austausch von Verbrauchsteilen. (4) Jede der Parteien ist berechtigt, mit Wirkung zum Beginn eines Vertragsjahres eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Anpassung der Vergütung nicht zustande, so ist die Vergütung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln, der auf Antrag einer Partei von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen ist. (5) Bei Ablauf der Händlergarantie für die zu wartenden Geräte ist der Auftragnehmer auch innerhalb eines Vertragsjahres berechtigt die Wartungspauschale um bis zu 35 % zu erhöhen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Erhöhung innerhalb dieses Rahmens marktüblich ist. Die Erhöhung ist dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor Erhöhungsbeginn anzuzeigen. Nach erfolgter Anzeige steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu, dessen Wahrnehmung innerhalb von einem Monat dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen ist. Nimmt der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht innerhalb der Frist wahr, endet der Vertrag zum beabsichtigten Erhöhungszeitpunkt. (6) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird. (7) Gerät der Auftraggeber mit den nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen. (8) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, welches bis zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung ausgeübt werden kann. § 12 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag wird mit Annahme des Angebotes wirksam und gilt zunächst für ein Jahr. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Ausnahmen hiervon sind im Systemschein schriftlich festzulegen. Die im Systemschein vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten vorrangig. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund oder wegen schwerwiegender Vertragsverletzung bleibt unberührt. Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere:

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(2.1) auf Seiten des Auftragnehmers: – der wiederholte Zahlungsverzug des Auftraggebers; – der Zahlungsverzug des Auftraggebers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Wartungspauschalen; – die drohende Insolvenz des Auftraggebers und/oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens; – wiederholte ungenehmigte oder unangekündigte substantielle Veränderungen der Vertragsgeräte durch den Auftraggeber; – die trotz Abmahnung des Auftragnehmers erfolgende, wiederholte Verletzung oder verzögerte Beibringung der Mitwirkungspflichten insbesondere gem. §§ 7 und 8 des Vertrages durch den Auftraggeber. (2.2) auf Seiten des Auftraggebers: – die wiederholte Mangelhaftigkeit der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die zu massiven Störungen und/oder Fehlern führten; – die wiederholte Nichterbringung geschuldeter Leistungen durch den Auftragnehmer trotz Mahnung und Fristsetzung durch den Auftraggeber; – die Verletzung offensichtlicher Geheimhaltungs- oder Betriebssicherheitsinteressen des Auftraggebers. (3) Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so vereinbaren die Parteien als Vertragsstrafe, dass der Auftraggeber zur Zahlung der Wartungspauschale bis zum eigentlichen Vertragsablauf verpflichtet bleibt. Hat der Auftragnehmer die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so vereinbaren die Parteien als Vertragsstrafe, dass der Auftragnehmer zur Rückzahlung der für das jeweilige Vertragsjahr, in der die Kündigung erfolgte, erhaltene Wartungspauschale verpflichtet bleibt. Jeder Partei bleibt es unbenommen, daneben Ersatz des durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens zu verlangen. § 13 Sonstiges (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen haben würden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. (2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrages insgesamt auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig; die Zustimmung wird nicht ohne vernünftigen Grund verweigert werden. (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

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(4) Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen bedürfen ausnahmslos immer der Schriftform.

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